Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allpack GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)Durch die Auftragserteilung werden gleichzeitig nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen als Rechtsgrundlage für diesen und auch für etwa nachfolgende Aufträge anerkannt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten die nachstehenden Bedingungen als angenommen.
(2)Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit sie von der Allpack GmbH, im Folgenden Allpack genannt, ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist. Einer Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3)Sollen Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart werden, bedürfen diese der Schriftform.
§ 2 Angebote
(1)Die Angebote der Allpack sind freibleibend und unverbindlich.
(2)Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Allpack. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3)Evtl. Angaben über bisherige Füllgüter bei gebrauchten Verpackungen (rekonditioniert oder ungereinigt) sind in jedem Fall unverbindlich.
(4)Die Angaben über Anzahl, Inhalt und Größe sind ungefähre Maße; Abweichungen bis 10% nach oben oder unten sind gestattet.
(5)Bei Kauf nach Probe oder Muster stellen die Eigenschaften der Probe nur unverbindliche Anschauungsstücke dar, die den ungefähren Charakter und den Typ der Waren im Großen anzeigen sollen.

§ 3 Technische Mindestanforderungen für die Annahme gebrauchter Industrieverpackungen durch die Allpack
(1)Der Allpack angedienten Industrieverpackungen dürfen – vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarungen – sich nicht in einem Zustand befinden, der eine Rekonditionierung ausschließt oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht.
(2)Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein (d.h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei). Sofern die Industrieverpackungen toxische und/oder stark riechende Füllgüter enthalten haben, müssen sie chemisch neutralisiert oder in sonst geeigneter Weise vorbehandelt und produkt- und geruchsfrei sein.
(3)Vor der Anlieferung von Industrieverpackungen mit Restinhaltsstoffen oder Rückständen hiervon, die im Rahmen der jeweiligen Geschäftsverbindung erstmals auftreten, wird der Vertragspartner zuvor an die Allpack die erforderlichen Beschreibungen und Sicherheitsblätter unaufgefordert, im Übrigen auf Anfrage, übermitteln.
(4)Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung wieder fülldicht verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelbehälter stehend zu lagern, beim Transport sind alle Fässer stehend und mit der Öffnung nach oben zu lagern.
(5)Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung wieder fülldicht verschlossen sein. Die Bezettelung (Produkt-Label) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befüllungen mit
Fremdstoffen sind nicht statthaft. Die Industrieverpackungen müssen an gut sichtbarer Stelle einen witterungsbeständigen Hinweis auf die Identität ihres Lieferanten enthalten. Kleingebinde von 30 l Inhalt oder kleiner (falls vereinbart) sind in Polysäcke – von Allpack zu beziehen – abzupacken, auf die jeweils der vorgenannte Hinweis aufzubringen ist.

(6)Allpack ist berechtigt, sich vom Vertragspartner die Einhaltung der oben genannten Bedingungen vor der Abgabe der ungereinigten Verpackungen schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 4 Folgen bei Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen
(1)Industrieverpackungen, die die unter § 3 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen, können von der Allpack zurückgewiesen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten (inkl. der anteiligen Transportkosten für die An- und Rücklieferung) trägt der Vertragspartner. Ihm bleibt nach vorangegangener Mitteilung durch Allpack vorbehalten, die Ware selbst abzuholen. Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann die Allpack auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners die zu Recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurücktransportieren (lassen). Wahlweise kann die Allpack ungeeignete Industrieverpackungen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird – wenn der Vertragspartner selbst hiervon Gebrauch macht – von Allpack nach billigem Ermessen ausgeübt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2)Dieses Rückweisungsrecht gilt nicht, wenn die Allpack GmbH den nicht bedingungsgemäßen Zustand der Verpackungen schriftlich akzeptiert hat oder ein Berufen auf das Rückweisungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Falles treuwirdrig wäre. Der Nachweis hierfür bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.
(3)Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nach den allg. gesetzlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen § 4 (1) und (2) unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand
(1)Der Versand erfolgt ab Lager oder jeweiliger Verladestation, bei Waggonladungen frei Waggon.
(2)Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware von Allpack an den Frachtführer, Spediteur oder Abholer auf den Vertragspartner über.
(3)Soweit Allpack selbst transportiert oder im eigenen Auftrag transportieren lässt, geht die Gefahr mit Ablieferung der Ware am Zielort des von Allpack beauftragten Transporteurs über.

§ 6 Zahlung, Verzug
(1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Allpack 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2)Allpack ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen Altschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Allpack berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3)Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Allpack über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(4)Im Falle des Verzuges des Käufers ist Allpack berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
(5)Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden oder wenn Allpack die Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Zweifel stellen, ist Allpack berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn hierfür bereits Leistungen an Erfüllungs Statt angenommen wurden. Wahlweise kann Allpack in diesem Falle Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
(6)Allpack ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften ganz oder teilweise in Rückstand gerät.
(7)Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

§ 7 Lieferungs- und Leistungszeit
(1)Die von Allpack genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, dass Gegenteil ist schriftlich vereinbart.
(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund Ereignissen, die Allpack die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten – sind von Allpack auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Allpack ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
(3)Allpack ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(4)Im Falle der Rekonditionierung hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücklieferung derselben, sondern lediglich artgleicher, aufgearbeiteter Verpackungen. Sofern nach der Rekonditionierung eine Wiedererkennung der Verpackung möglich sein sollte, kann bei besonderem Interesse des Vertragspartners über die Rückgabe derselben Verpackungen nach Aufarbeitung verhandelt werden. Dieses Interesse ist Allpack unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.

§ 8 Gewährleistung
(1)Für ungereinigte bzw. gebrauchte nicht rekonditionierte Verpackungsmittel wird eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2)Eine Haftung für Dichtheit, für den Verlust oder die Verunreinigung von Füllgut und evtl. hieraus resultierende Folgeschäden wird ausgeschlossen.
(3)Bei unsachgemäßer Lagerung und Witterungsbedingter Veränderungen, insbesondere das Verziehen von Kunststoffverpackungen, wird keine Haftung übernommen.
(4)Allpack haftet nicht für die Eignung der gelieferten Verpackungen für bestimmte Transport- und Lagerbeanspruchungen sowie für bestimmtes Füllgut, es sei denn, Allpack hat die Eignung zuvor schriftlich erklärt. Die Haftung von Allpack ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Verpackungen vorher gereinigt und rekonditioniert wurden. Die Verantwortung und Haftung für die Verträglichkeit (Eignung) zwischen Behälter (neu, gebraucht oder rekonditioniert) einerseits und Füllgut andererseits trägt ausschließlich der Käufer, es sei denn, Allpack hat die Verträglichkeit des Behälters mit bestimmten Füllstoffen zuvor schriftlich bestätigt.
(5)Eine Reduzierung der Eingangskontrolle beim Vertragspartner durch Verlagerung auf entsprechende Ausgangskontrollen bei Allpack ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen mindert sich der Umfang der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Vertragspartner nicht durch eine Reduzierung oder Modifizierung der dortigen Eingangskontrolle.
(6)Mängelrügen, zu denen auch das Fehlen etwa zugesicherter Eigenschaften zählt, müssen Allpack unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln binnen einer Auschlussfrist von 7 Tagen nach Wareneingang, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – mitgeteilt werden. Der Beanstandung ist ein Schadensbericht mit den erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art des Füllgutes und den Zeitpunkt der Befüllung, beizufügen.
(7)Bei begründeter rechtzeitiger Beanstandung ist Allpack nach unserer Wahl zur Behebung des Mangels oder zur Ersatz- oder Nachlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens zweifacher Nachbesserung oder einer Erstatz- oder Nachlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(8)Die beanstandete Ware kann nur mit Einwilligung von Allpack zurückgesandt werden, es sei denn, dass Allpack nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.
(9)Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nicht fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und Allpack auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.
(10)Mängel gelten als unwesentlich, soweit nicht mehr als 2 % der von Allpack gelieferten Verpackungen mit diesen Mängeln behaftet sind.
(11)Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Sie sind nicht abtretbar.
§ 9 Schadensersatzansprüche
(1)Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Allpack oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird bei grob fahrlässiger Handlungsweise auf den Ersatz des im Zeitpunkt der schädigenden Handlung für den konkret Handelnden objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2)Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet Allpack auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern
(3)Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bzw. auf Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1)Bis zur Erfüllung aller Forderungen, hierzu zählen auch Saldoformen, die Allpack aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und mit ihm verbundene Unternehmen jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
(2)Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für Allpack als Hersteller, jedoch ohne weitere Verpflichtung für Allpack. Entsteht (Mit-)Eigentum von Allpack durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Allpack übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von Allpack unentgeltlich.
(3)Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange er mit seinen Leistungen nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen von Vorbehaltsware ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund anstelle der Vorbehaltsware tretende Forderung wird bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Allpack abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, widerruflich die an Allpack abgetretene Forderung in eigenem Namen einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung offen zu legen und bei seinerseitigem Weiterverkauf auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist Allpack berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Allpack liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Allpack und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2)Soweit gesetzlich zulässig, ist das AG Frankfurt bzw. LG Hanau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

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